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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 

DER CITYANDBRANDS GMBH 

Stand: März 2026 

 

1. Geltungsbereich 

1.1 
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der CITYANDBRANDS GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“). 

1.2 
Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich durch den Auftragnehmer zugestimmt. 

1.3 
Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB. Solche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 

1.4 
Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber, selbst wenn auf sie nicht erneut ausdrücklich Bezug genommen wird. 

1.5 
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. 

 

2. Angebote und Vertragsschluss 

2.1 
Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. 

2.2 
Als verbindlich gekennzeichnete Angebote gelten für einen Zeitraum von einem Monat ab Angebotsdatum. 

2.3 
Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. 

2.4 
Ein Vertrag gilt ebenfalls als geschlossen, wenn der Auftraggeber Leistungen des Auftragnehmers in Anspruch nimmt oder annimmt. 

2.5 
Vertragsänderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. 

2.6 
Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den vereinbarten Vertragsinhalt hinausgehen. 

2.7  

Alle Angebote und Aufträge sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte außerhalb des Auftraggebers oder Kunden weitergegeben werden, es sei denn, eine involviertes Unternehmen wird ausdrücklich benannt. 

 

 

3. Mediaaufträge 

3.1 
Ein Mediaauftrag bezeichnet die zeitlich definierte Veröffentlichung oder Schaltung von Werbung auf Out-of-Home-Werbeträgern. 

3.2 
Hierzu zählen insbesondere: 

  • digitale Screens 

  • mobile Werbeträger 

  • Riesenposter 

  • Bauzaunwerbung 

  • sonstige Außenwerbeträger 

3.3 
Mediaaufträge können von werbungtreibenden Unternehmen, Media- oder Werbeagenturen oder sonstigen Vermittlern erteilt werden. 

3.4 
Der konkrete Leistungsumfang sowie die Laufzeit ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung oder dem Mediaauftrag. 

 

4. Durchführung der Leistungen 

4.1 
Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Leistungserbringung am Sitz des Auftragnehmers in Nürnberg. 

4.2 
Leistungs- oder Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. 

4.3 
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen in zumutbaren Teilleistungen zu erbringen. 

4.4 
Der Auftragnehmer kann Leistungen ganz oder teilweise durch geeignete Dritte ausführen lassen. 

4.5 
Sollte der Auftragnehmer von Lieferanten oder Dienstleistern nicht rechtzeitig beliefert werden und hat er dies nicht zu vertreten, gilt dies nicht als Verzug. 

4.6 
Ist die Leistungserbringung aufgrund fehlender Lieferungen trotz eines entsprechenden Deckungsgeschäfts unmöglich, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. 

 

5. Werbemittel und Mitwirkungspflichten 

5.1 
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Werbemittel rechtzeitig und entsprechend den technischen Vorgaben des Auftragnehmers bereitzustellen. 

5.2 
Verspätete oder fehlerhafte Lieferung der Werbemittel entbindet den Auftraggeber nicht von seinen vertraglichen Zahlungspflichten. 

5.3 
Mehrkosten, die durch verspätete oder fehlerhafte Lieferung entstehen, können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. 

5.4 
Der Auftraggeber gewährleistet, dass er über sämtliche Rechte an den übermittelten Werbemitteln verfügt. 

5.5 
Die Werbemittel dürfen insbesondere keine Inhalte enthalten, die 

  • gegen geltendes Recht verstoßen 

  • diskriminierend oder rassistisch sind 

  • Gewalt verherrlichen 

  • pornografische Inhalte enthalten 

5.6 
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund der Nutzung der bereitgestellten Werbemittel entstehen. 

 

6. Stornierung von Aufträgen 

6.1 
Eine Stornierung von Mediaaufträgen bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers. 

6.2 
Bei Stornierung werden folgende Ausfallkosten berechnet: 

Zeitraum vor Kampagnenstart 

Stornokosten 

bis 90 Tage 

10 % 

bis 60 Tage 

40 % 

bis 45 Tage 

60 % 

bis 30 Tage 

90 % 

weniger als 30 Tage 

100 % 

6.3 
Die Berechnung erfolgt auf Basis des vereinbarten Nettopreises der Schaltkosten. 

6.4 
Zusätzlich können bereits angefallene Kosten Dritter weiterberechnet werden. 

6.5 
Der Auftraggeber kann nachweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. 

 

7. Änderungen, Standortausfälle und höhere Gewalt 

7.1 
Ein Ausfall einzelner Standorte oder Werbeträger berechtigt nicht zur Stornierung des gesamten Auftrags. 

7.2 
Der Auftragnehmer kann den Beginn oder das Ende einer Kampagne aus technischen, behördlichen oder witterungsbedingten Gründen um bis zu drei Tage verschieben, sofern die vereinbarte Schaltzeit eingehalten wird. 

7.3 
Der Auftragnehmer haftet nicht für Ausfälle infolge höherer Gewalt. 

Hierzu zählen insbesondere: 

  • Naturereignisse 

  • Sturm ab Windstärke 8 

  • Krieg oder Terror 

  • Streiks oder behördliche Maßnahmen 

  • Pandemien oder Epidemien 

7.4 
In solchen Fällen kann der Auftragnehmer gefährdete Werbeträger oder Werbemittel aus amtlicher Anordnung oder aus Sicherheitsgründen, auch im Voraus, entfernen. Erforderliche Neumontagen und Demontagen gehen zulasten des Auftraggebers. Hierdurch entstehende Ausfallzeiten während der Schaltung nicht zur Minderung. 

7.5 
Sollten gebuchte Standorte aus Gründen, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen (z. B. Bauarbeiten oder behördlichen Anordnungen und Genehmigungsgründen), unerwartet nicht verfügbar sein oder vorzeitig entfallen, werden dem Auftraggeberverfügbare Ersatzstandort angeboten.  

7.6 

Werden keine geeigneten Ersatzstandorte gefunden, ist der Auftragnehmer berechtigt, den geschlossenen Vertrag mit dem Auftraggeber ohne Einhalten einer Frist aufkündigen. Überschüssige bereits erfolgte Vorauszahlungen werden komplett zurückvergütet bzw. anteilig entsprechend mit der bereits geleisteten Schaltzeit verrechnet.  

 

7.7 

Die anteilige Berechnung erfolgt anhand der vereinbarten Mediazahlung und Schaltzeit durch Errechnung des entsprechenden Tagessatzes. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. 

 

 

 

8. Preise 

8.1 
Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

8.2 
Versand- und Transportkosten sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht im Preis enthalten. 

8.3 
Bei Medialeistungen beziehen sich die Preise auf den vereinbarten Nutzungszeitraum. 

8.4 
Ändern sich nach Vertragsabschluss Abgaben, Gebühren oder andere Kostenfaktoren, kann eine entsprechende Preisanpassung erfolgen. Insbesondere bei einzeln beauftragte Installationsleistungen ist bei der Preiskalkulation vorausgesetzt, dass keine unvorhersehbare Behinderung vorliegt. Entsprechende Mehrkosten werden zu lasten den Auftraggebers nachberechnet. 

 

9. Zahlungsbedingungen 

9.1 
Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird der Rechnungsbetrag zum Beginn der Leistungserbringung fällig. 

9.2 
Zahlt der Auftraggeber bis zum Ablauf des Zahlungsziels nicht, gerät er ohne Mahnung in Verzug und der Auftragnehmer ist berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Maßgeblich für Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang.  

9.3 
Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. 

9.4 
Aufrechnungen sind nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 

9.5 
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. 

9.6 
Bei Erstaufträgen kann der Auftragnehmer eine Akontozahlung von 50 % des Auftragsvolumens verlangen. 

 

10. Gewährleistung und Haftung 

10.1 
Der Auftragnehmer gewährleistet die vertragsgemäße Durchführung der beauftragten Medialeistungen. 

10.2 
Eine Installation der Werbemittel an einem exakt bestimmten Tag kann nicht garantiert werden. 

10.3 
Für Schäden durch Vandalismus, Diebstahl oder höhere Gewalt übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung bzw. Nachbesserung. 

10.4 
Geringfügige Farbabweichungen oder materialbedingte Unterschiede stellen keinen Mangel dar. 

10.5 
Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insbesondere Ersatzansprüche für Medialeistungen sind während der Schaltzeit geltend zu machen. Eine Gewähr für die ununterbrochene Sichtbarkeit der gebuchten Werbefläche ist ausgeschlossen 

10.6 
Bei berechtigten Mängeln erfolgt zunächst eine Nachbesserung. 

10.7 

Weder am Werbestandort, noch in der unmittelbaren Umgebung besteht Konkurrenzschutz für das werbende Unternehmen. 

10.8 
Weitere Ansprüche, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere auf entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. 

 

11. Referenznutzung 

Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der erbrachten Leistungen entstandenes Foto- und Filmmaterial für eigene Marketing- und PR-Zwecke zu nutzen. 

Der Auftraggeber kann dieser Nutzung im Einzelfall widersprechen. 

 

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht 

12.1 
Erfüllungsort ist der Sitz der CITYANDBRANDS GmbH. 

12.2 
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

12.3 
Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. 

12.4 
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. 

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